Rechtssatz
Nach der eindeutigen Bestimmung des § 76 KO, im Zusammenhang mit § 21 GBG 1955 kann die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und nicht bei denen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen.Nach der eindeutigen Bestimmung des Paragraph 76, KO, im Zusammenhang mit Paragraph 21, GBG 1955 kann die Anmerkung der Konkurseröffnung nur bei den Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen des Gemeinschuldners und nicht bei denen der Ehegattin, wenn sie auch mit dem Gemeinschuldner in Gütergemeinschaft lebt, erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025650Dokumentnummer
JJR_19640423_OGH0002_0050OB00066_6400000_001