Norm
ABGB §713Rechtssatz
Die Aufhebung eines Testamentes durch ein später errichtetes geht niemals weiter, als es der Erblasser gewollt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015347Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0080OB00062_6400000_001