Norm
ZPO §534 Abs2 Z4Rechtssatz
Im Fall des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.Im Fall des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO beginnt die Frist für die Wiederaufnahmsklage frühestens mit dem Tag zu laufen, an dem das für den Wiederaufnahmskläger ungünstige Urteil im Vorprozess zugestellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044648Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016