Norm
ABGB §1393 CbRechtssatz
Das Verbot, die Mietrechte in Form eines gespaltenen Mietverhältnisses zu übertragen, ist an sich zulässig (vgl MietSlg 5358 ua). Es wirkt zunächst nur zwischen Vermieter und Mieter. Ob es gegenüber dem Unternehmenskäufer wirksam wird, dh, ob dieser gehindert werden wird, die vom Unternehmensverkäufer gemieteten Geschäftsräume zu benützen, hängt davon ab, ob der Hauseigentümer die ihm aus dem Verbot zustehenden Rechte mit Erfolg gegen den Unternehmensverkäufer geltend macht. Die bloße Nichtanerkennung des Unternehmenskäufers als Hauptmieters durch den Hauseigentümer und dessen Weigerung, die Zinszahlung von diesem anzunehmen, stellt eine solche Geltendmachung noch nicht dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0032835Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0080OB00120_6400000_002