Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Wenn der Verpächter das Pachtobjekt nach Kenntnisnahme der Auflösungserklärung des Pächters nicht für die weitere Verwendung durch den Pächter bereithält, sondern an einen Dritten verpachtet, so ist durch diese Handlungen zwischen den Parteien schlüssig ein Aufhebungsvertrag zustandegekommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0014437Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0010OB00039_6400000_001