RS OGH 1964/4/28 8Ob148/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

ZPO §562 E
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die gegen eine auf § 19 Abs 2 Z 8 MG gestützte Kündigung erhobene Einwendung, der Mieter habe durch die Errichtung von Gebäuden auf dem gemieteten Lagerplatz an dem Grundstück Eigentum gemäß § 418 ABGB erworben, kann nicht auf den Mieterschutz gestützt werden. Sie muß daher gemäß der hinsichtlich solcher Einwendungen zur Anwendung kommenden Eventualmaxime des § 562 Abs 1 ZPO rechtzeitig innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen geltend gemacht werden.Die gegen eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, MG gestützte Kündigung erhobene Einwendung, der Mieter habe durch die Errichtung von Gebäuden auf dem gemieteten Lagerplatz an dem Grundstück Eigentum gemäß Paragraph 418, ABGB erworben, kann nicht auf den Mieterschutz gestützt werden. Sie muß daher gemäß der hinsichtlich solcher Einwendungen zur Anwendung kommenden Eventualmaxime des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO rechtzeitig innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 148/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 8 Ob 148/64
    Veröff: MietSlg 16677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044948

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0080OB00148_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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