Norm
ZPO §562 ERechtssatz
Die gegen eine auf § 19 Abs 2 Z 8 MG gestützte Kündigung erhobene Einwendung, der Mieter habe durch die Errichtung von Gebäuden auf dem gemieteten Lagerplatz an dem Grundstück Eigentum gemäß § 418 ABGB erworben, kann nicht auf den Mieterschutz gestützt werden. Sie muß daher gemäß der hinsichtlich solcher Einwendungen zur Anwendung kommenden Eventualmaxime des § 562 Abs 1 ZPO rechtzeitig innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen geltend gemacht werden.Die gegen eine auf Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 8, MG gestützte Kündigung erhobene Einwendung, der Mieter habe durch die Errichtung von Gebäuden auf dem gemieteten Lagerplatz an dem Grundstück Eigentum gemäß Paragraph 418, ABGB erworben, kann nicht auf den Mieterschutz gestützt werden. Sie muß daher gemäß der hinsichtlich solcher Einwendungen zur Anwendung kommenden Eventualmaxime des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO rechtzeitig innerhalb der Frist zur Erhebung von Einwendungen geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044948Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0080OB00148_6400000_001