RS OGH 1964/4/28 8Ob115/64

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Veröffentlicht am 28.04.1964
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Norm

ABGB §833 C1

Rechtssatz

Ist die Renovierung des oberen Teiles der Hoffassade eines Hauses zur Erhaltung desselben nicht erforderlich, ergibt sich vielmehr aus der Art dieser Arbeit, daß sie nicht der besseren Benützung des Hauses dient, sondern lediglich dessen Verschönerung betrifft, so können zur Tragung der Kosten für solche Arbeiten die Minderheitseigentümer gegen ihren Willen nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 115/64
    Entscheidungstext OGH 28.04.1964 8 Ob 115/64
    Veröff: MietSlg 16025

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015667

Dokumentnummer

JJR_19640428_OGH0002_0080OB00115_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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