Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Ist die Renovierung des oberen Teiles der Hoffassade eines Hauses zur Erhaltung desselben nicht erforderlich, ergibt sich vielmehr aus der Art dieser Arbeit, daß sie nicht der besseren Benützung des Hauses dient, sondern lediglich dessen Verschönerung betrifft, so können zur Tragung der Kosten für solche Arbeiten die Minderheitseigentümer gegen ihren Willen nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0015667Dokumentnummer
JJR_19640428_OGH0002_0080OB00115_6400000_001