RS OGH 1964/5/5 10Os36/64, 10Os201/65

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Veröffentlicht am 05.05.1964
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Norm

USchG 1960 §1

Rechtssatz

Geschenke, die der Unterhaltspflichtige seinen Kindern gemacht hat, haben mit den von ihm zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen nichts zu tun. Sie stellen weder hiezu geeignete Naturalleistungen dar, noch können sie, abgesehen von ihrer Geringfügigkeit, mit den Unterhaltsbeträgen, die er an die Kindesmutter und Vormünderin in Geld zu bezahlen hatte, kompensiert werden.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 36/64
    Entscheidungstext OGH 05.05.1964 10 Os 36/64
  • 10 Os 201/65
    Entscheidungstext OGH 11.12.1964 10 Os 201/65
    Auch; Veröff: SSt XXXV/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0076565

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0100OS00036_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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