Norm
USchG 1960 §1Rechtssatz
Geschenke, die der Unterhaltspflichtige seinen Kindern gemacht hat, haben mit den von ihm zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen nichts zu tun. Sie stellen weder hiezu geeignete Naturalleistungen dar, noch können sie, abgesehen von ihrer Geringfügigkeit, mit den Unterhaltsbeträgen, die er an die Kindesmutter und Vormünderin in Geld zu bezahlen hatte, kompensiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0076565Dokumentnummer
JJR_19640505_OGH0002_0100OS00036_6400000_001