RS OGH 1994/3/17 4Ob47/64, 4Ob71/75, 4Ob43/79, 4Ob84/84, 8ObA209/94

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Veröffentlicht am 05.05.1964
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Norm

AngG §27 C5
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Gibt der Dienstgeber dem Angestellten Gelegenheit, den Entlassungsgrund durch eine Entschuldigung zu beseitigen, macht der Angestellte jedoch davon keinen Gebrauch, so wird durch diese Verzögerung der Entlassungsgrund jedenfalls nicht verwirkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Verwirkung, Verzicht, wichtiger Grund, gesetzlicher Entlassungstatbestand, vorzeitige Auflösung, Dauer, Frist, Verzeihung, Zeitpunkt, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfristung, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029367

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0040OB00047_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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