RS OGH 1964/5/5 11Os107/63, 11Os123/81, 14Os23/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.1964
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Norm

FinStrG §11
FinStrG §35 Abs2
StGB §302

Rechtssatz

Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. Im letzteren Falle verantwortet er vielmehr Mitschuld an der von jenem anderen begangenen Abgabenhinterziehung, und zwar neben dem von ihm außerdem verwirklichten Tatbestand des § 101 StG.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 107/63
    Entscheidungstext OGH 05.05.1964 11 Os 107/63
  • 11 Os 123/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 11 Os 123/81
    Vgl auch; nur: Ein Zollbeamter kann den Tatbestand der Abgabenhinterziehung nur dann als unmittelbarer Täter verwirklichen, wenn er eine Ware, über die er persönlich verfügungsberechtigt ist, unter Verletzung der ihn selbst treffenden abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Wahrheitspflicht und Offenlegungspflicht und ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland verbringt, nicht aber, wenn er in seiner Eigenschaft als Zollorgan unter Mißbrauch der ihm obliegenden Amtspflichten einem anderen ermöglicht, Waren, über die dieser andere verfügungsberechtigt ist, ohne Entrichtung der Eingangsabgaben in das Zollinland zu verbringen. (T1) Beisatz: Hier: Zu § 36 Abs 2 FinStrG. (T2) Veröff: JBl 1984,48 (zustimmend Liebscher)
  • 14 Os 23/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 23/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0086951

Dokumentnummer

JJR_19640505_OGH0002_0110OS00107_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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