Rechtssatz
Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen in Form eines Feststellungsurteiles stattgegeben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039112Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023