RS OGH 1964/5/11 2Ob147/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.1964
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Norm

ABGB §1304 BIIIe
StVO §76 Abs1

Rechtssatz

1) Ein Fußgänger, der am linken Fahrbahnrand geht, an den kein Bankett anschließt, und der nicht das Straßenbankett auf der anderen Straßenseite benützt, hat kein Verschulden, wenn er von einem Motorradfahrer niedergestoßen wird, der ohne genötigt zu sein, auf der linken Fahrbahnhälfte fährt.

2) Der Ausdruck "äußerster Fahrbahnrand" im § 76 Abs 1 StVO 1960 hat dieselbe Bedeutung, wie der Ausdruck "knapp am Fahrbahnrand" im § 62 Abs 1 StPolG. Zwei Fußgänger dürfen daher auch nach neuen Bestimmungen des StVO 1960 dann nebeneinander gehen, wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer weder behindert noch gefährdet werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 147/64
    Entscheidungstext OGH 11.05.1964 2 Ob 147/64
    Veröff: ZVR 1965/39 S 48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027128

Dokumentnummer

JJR_19640511_OGH0002_0020OB00147_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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