Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Wird eine Gemeinde als Straßenerhalter (Straßenverwaltung) für Schäden in Anspruch genommen, die dadurch entstanden sind, daß eine gefährliche Straßenstelle nicht entsprechend gekennzeichnet war (privatrechtliche Obsorgepflicht), dann finden die Bestimmungen des AHG keine Anwendung und der Rechtsweg ist somit ohne jede Einschränkung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0045695Dokumentnummer
JJR_19640511_OGH0002_0020OB00136_6400000_001