Norm
StV 1955 Art27 §2Rechtssatz
1) Von einer Konfiskation österreichischen Vermögens kann nur gesprochen werden, wenn der Betroffene zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahme ergriffen wurde, Österreicher war.
2) Das gesamte Vermögen von Personen deutscher Volkszugehörigkeit ohne Rücksicht auf deren Staatsbürgerschaft - also auch österreichische Staatsbürgerschaft - ist am 06.02.1945 in Staatseigentum übergegangen (Art 1 des Gesetzes vom 31.07.1946 Sluzbeni List Nr 450).
Siehe jedoch Präs 4050/66 betreffend die Unrichtigkeit des in dieser Entscheidung angeführten Stichtages.
3) Wurde kein österreichisches Vermögen entzogen, ist die Erklärung Jugoslawiens hinsichtlich der Stichtage 13.03.1938 und 15.05.1945 ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0075796Dokumentnummer
JJR_19640513_OGH0002_0070OB00067_6400000_004