RS OGH 1964/5/13 7Ob67/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.05.1964
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Norm

11.StVDG §4

Rechtssatz

Diese Bestimmung konnte nur für den Fall der Doppelstaatsbürgerschaft von Bedeutung sein. Es kann nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß alle Personen, die nicht Jugoslawen waren und später die österreichische Staatsbürgerschaft erworben haben, anspruchsberechtigt seien.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/64
    Entscheidungstext OGH 13.05.1964 7 Ob 67/64
    Veröff: EvBl 1965/44 S 67

Schlagworte

Siehe jedoch Präs 4050/66 betreffend die Unrichtigkeit des in dieser Entscheidung angeführten Stichtages!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0073212

Dokumentnummer

JJR_19640513_OGH0002_0070OB00067_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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