RS OGH 1964/5/14 6Ob88/64

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Veröffentlicht am 14.05.1964
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Norm

ABGB §1295 IIf7a ff
WWG §19 Abs5
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Fonds kann bei Versteigerung von Liegenschaftsanteilen gegenüber dem betreibenden Gläubiger auch hinsichtlich des im Meistbot Deckung findenden Forderungsteils auf Barzahlung verzichten und sich mit der Übernahme durch den Ersteher einverstanden erklären. Die Verletzung einer solchen Zusage macht den Fonds schadenersatzpflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0038363

Dokumentnummer

JJR_19640514_OGH0002_0060OB00088_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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