Norm
ABGB §1098 IIeRechtssatz
Nach den Bestimmungen der Kundmachung des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien über die Haustorsperre und die Hausbeleuchtung vom 15.03.1960, Wiener Zeitung Nr 62 (vgl den Text bei Zingher, MG, 13. Auflage S 116 ff), kann das Haustor tagsüber (sechs Uhr bis einundzwanzig bzw zweiundzwanzig Uhr laut den §§ 1 und 2 dieser Kundmachung) geschlossen bleiben, sofern das Einverständnis des Hauseigentümers mit sämtlichen im Haus wohnenden Mietern (Wohnungsinhabern) vorliegt. Ist das Einverständnis eines Mieters mit der Sperre für diesen Zeitraum nicht gegeben, dann kann auch ein etwaiges Interesse des Vermieters am Geschlossenhalten des Haustores tagsüber zwecks Aufrechterhaltung seines im Haus befindlichen Betriebes nichts daran ändern, daß das Haustor tagsüber offenzuhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024751Dokumentnummer
JJR_19640521_OGH0002_0020OB00123_6400000_001