Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieben, so sind deren Teilhaber als Halter dieses Kraftfahrzeuges anzusehen.
2.Ziffer 2
Für den von einem Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft durch ein Delikt (Quasidelikt) verursachten Schaden kann der andere Teilhaber nicht haftbar gemacht werden, der sich daran nicht beteiligt hat.
Beisatz: Zumindest solange, als nicht besondere Umstände behauptet und nachgewiesen wurden, aus denen sich die mangelnde Verfügungsgewalt eines Teilhabers ergibt. (T1) Veröff: SZ 54/119 = JBl 1982,656 = ZVR 1982/142 S 113
nur: Wird ein Kraftfahrzeug durch eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) betrieben, so sind deren Teilhaber als Halter dieses Kraftfahrzeuges anzusehen. (T2) Veröff: ZVR 1987/57 S 182