Norm
StPO §46 Abs3Rechtssatz
Das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung aus welchen Gründen immer (zB weil er einen Vertragsantrag gestellt hat) bewirkt infolge der gemäß § 46 Abs 3 StPO unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des Rücktritts bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung das Erlöschen des Klagerechtes.Das Nichterscheinen des Privatanklägers zur Hauptverhandlung aus welchen Gründen immer (zB weil er einen Vertragsantrag gestellt hat) bewirkt infolge der gemäß Paragraph 46, Absatz 3, StPO unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung des Rücktritts bei Nichterscheinen zur Hauptverhandlung das Erlöschen des Klagerechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096991Dokumentnummer
JJR_19640526_OGH0002_0100OS00110_6400000_001