Norm
ABGB §535Rechtssatz
Hinterläßt der Erblasser einer oder mehreren bestimmten Personen alle wesentlichen Stücke seines Vermögens, so liegt im Zweifel eine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025