RS OGH 1964/6/1 1Ob75/64, 5Ob176/75, 6Ob546/79, 9ObA7/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.1964
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Norm

ZPO §530 Abs2 H

Rechtssatz

Da als Wiederaufnahmsgrund die Auffindung von zwei Urkunden geltend gemacht wird, die die Klägerin im Vorprozeß ohne ihr Verschulden nicht habe vorlegen können, kommt es bei der Frage, ob die Wiederaufnahme zu bewilligen ist, nur darauf an, ob sie wirklich ohne Verschulden außerstande war, diese Urkunden schon im Vorprozeß vorzulegen, nicht aber darauf, ob sie in der Lage gewesen wäre, den Beweis über den Inhalt der Urkunden - mehr oder weniger exakt - auf andere Art zu führen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 75/64
    Entscheidungstext OGH 01.06.1964 1 Ob 75/64
    Veröff: EvBl 1965/8 S 17
  • 5 Ob 176/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 176/75
    Ähnlich; Veröff: JBl 1976,439
  • 6 Ob 546/79
    Entscheidungstext OGH 14.03.1979 6 Ob 546/79
    Vgl; Beisatz: Daß die Vorlage des Lohnstreifens unmöglich ist, schließt nicht aus, den Urkundenbeweis durch die vom Arbeitgeber erbetene Vorlage einer Lohnauskunft zu führen. Die Unterlassung des Antrages auf Einholung einer Lohnauskunft über das Arbeitseinkommen der Ehefrau im Unterhaltsstreit ist als Verschulden anzulasten. (T1) Veröff: EvBl 1979/204 S 519
  • 9 ObA 7/00w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2000 9 ObA 7/00w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0044585

Dokumentnummer

JJR_19640601_OGH0002_0010OB00075_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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