Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die Feststellung der Handlungsfähigkeit einer Entmündigten bei vor der Entmündigung erfolgten Vertragsabschlüssen hat im streitigen Verfahren und nicht im Pflegschaftsverfahren zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0005890Dokumentnummer
JJR_19640603_OGH0002_0070OB00161_6400000_001