Rechtssatz
Aus § 374 ZPO kann die Zulässigkeit der Unterlassung der Vernehmung einer der beiden Parteien unter gleichzeitiger Vernehmung der anwesenden Partei nicht abgeleitet werden.Aus Paragraph 374, ZPO kann die Zulässigkeit der Unterlassung der Vernehmung einer der beiden Parteien unter gleichzeitiger Vernehmung der anwesenden Partei nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0040583Dokumentnummer
JJR_19640603_OGH0002_0070OB00135_6400000_002