RS OGH 1964/6/5 12Os61/64

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Veröffentlicht am 05.06.1964
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Norm

StPO §5 A

Rechtssatz

Gemäß dem § 5 StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.Gemäß dem Paragraph 5, StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 61/64
    Entscheidungstext OGH 05.06.1964 12 Os 61/64
    Veröff: SSt XXXV/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096160

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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