RS OGH 1964/6/5 12Os61/64

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Veröffentlicht am 05.06.1964
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Norm

StPO §5 A

Rechtssatz

Gemäß dem § 5 StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 61/64
    Entscheidungstext OGH 05.06.1964 12 Os 61/64
    Veröff: SSt XXXV/34

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096160

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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