Norm
StPO §5 ARechtssatz
Gemäß dem § 5 StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.Gemäß dem Paragraph 5, StPO ist der Strafrichter bei der Frage der Beurteilung der Strafbarkeit eines Beschuldigten auch gegenüber dem zivilgerichtlichen Verfahren außer Streitsachen selbständig; der Strafrichter kann also zum Beispiel eine wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Person für verhandlungsfähig und zurechnungsfähig finden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096160Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008