Rechtssatz
a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des § 62 Abs 2 AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.a) Von einer rechtswirksamen Erlassung eines Bescheides kann nicht gesprochen werden, wenn die mündliche Verkündung des Bescheides und dessen Inhalt entgegen der Vorschrift des Paragraph 62, Absatz 2, AVG 1950 nicht in der Verhandlungsschrift beurkundet worden ist; in einem solchen Fall liegt kein rechtswirksamer Akt vor.
b) Auf eine solcherart mündlich erteilte Bewilligung (zB Baubewilligung) kann sich daher niemand berufen.
VwGH vom 19.12.1961, Zl 2092/60; Veröff: ÖA 1962,125
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049514Dokumentnummer
JJR_19640610_OGH0002_0060OB00162_6400000_001