Norm
3.ABGBTeilNov §186Rechtssatz
Hat der Beklagte, aus welchem Grund immer, die Überprüfung des Vermögensstandes der Verkäufers unterlassen, obwohl dazu nach der gegebenen Sachlage wegen des Verdachtes des Bestandes von Forderungen Anlaß gewesen wäre, dann hat er auf eigene Gefahr gehandelt und kann die Freiheit von der Haftung nach § 186 der 3.Teilnov ABGB nicht in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034796Dokumentnummer
JJR_19640618_OGH0002_0060OB00083_6400000_001