RS OGH 1964/6/18 6Ob83/64

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Veröffentlicht am 18.06.1964
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Norm

3.ABGBTeilNov §186

Rechtssatz

Hat der Beklagte, aus welchem Grund immer, die Überprüfung des Vermögensstandes der Verkäufers unterlassen, obwohl dazu nach der gegebenen Sachlage wegen des Verdachtes des Bestandes von Forderungen Anlaß gewesen wäre, dann hat er auf eigene Gefahr gehandelt und kann die Freiheit von der Haftung nach § 186 der 3.Teilnov ABGB nicht in Anspruch nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 83/64
    Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 Ob 83/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034796

Dokumentnummer

JJR_19640618_OGH0002_0060OB00083_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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