RS OGH 1964/6/18 7Ob167/64

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Veröffentlicht am 18.06.1964
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Norm

ABGB §426

Rechtssatz

Hat jemand hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges einen Kaufvertrag unterschrieben, die Wagenpapiere und Versicherungspolizze auf seinen Namen ausstellen lassen und einen Dritten mit der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufers beauftragt, so liegt eine tatsächliche - nicht nur symbolische - Übergabe der Sache vor.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 167/64
    Entscheidungstext OGH 18.06.1964 7 Ob 167/64
    ZVR 1964/277 S 324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012784

Dokumentnummer

JJR_19640618_OGH0002_0070OB00167_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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