Norm
ABGB §426Rechtssatz
Hat jemand hinsichtlich eines Kraftfahrzeuges einen Kaufvertrag unterschrieben, die Wagenpapiere und Versicherungspolizze auf seinen Namen ausstellen lassen und einen Dritten mit der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufers beauftragt, so liegt eine tatsächliche - nicht nur symbolische - Übergabe der Sache vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0012784Dokumentnummer
JJR_19640618_OGH0002_0070OB00167_6400000_001