Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Jährlich fällig werdende "Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren" einer gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft fallen unter § 1480 ABGB, Ersatzforderungen einer solchen Genossenschaft für "Baunebenkosten" unter § 1486 Z 1 ABGB.Jährlich fällig werdende "Mitgliedsbeiträge und Verwaltungsgebühren" einer gemeinnützigen Baugenossenschaft, Wohngenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft fallen unter Paragraph 1480, ABGB, Ersatzforderungen einer solchen Genossenschaft für "Baunebenkosten" unter Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0034310Im RIS seit
23.06.1964Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025