Norm
ZPO §38Rechtssatz
Es besteht keine Veranlassung zu einer Nichtigerklärung des in der Abhaltung der ersten Tagsatzung bestandenen Verfahrens, wenn für die beklagte Partei, auch wenn sie nicht ordnungsgemäß zur ersten Tagsatzung geladen war, ein gemäß § 38 ZPO zugelassener Rechtsanwalt erschienen ist, dem die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist Vollmachten erteilt hat.Es besteht keine Veranlassung zu einer Nichtigerklärung des in der Abhaltung der ersten Tagsatzung bestandenen Verfahrens, wenn für die beklagte Partei, auch wenn sie nicht ordnungsgemäß zur ersten Tagsatzung geladen war, ein gemäß Paragraph 38, ZPO zugelassener Rechtsanwalt erschienen ist, dem die beklagte Partei innerhalb der ihr gesetzten Frist Vollmachten erteilt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035713Dokumentnummer
JJR_19640623_OGH0002_0060OB00190_6400000_001