RS OGH 1964/6/24 3Ob9/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1964
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Norm

EO §10 A
ZPO §240
ZPO §411 Aa

Rechtssatz

Geht aus einer Klage eindeutig hervor, daß die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruches ermöglicht werden soll, so geht der Streit nicht um die ursprüngliche Forderung; mangels Identität des Anspruches ist die Einrede der entschiedenen Streitsache nicht begründet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 9/64
    Entscheidungstext OGH 24.06.1964 3 Ob 9/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000410

Dokumentnummer

JJR_19640624_OGH0002_0030OB00009_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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