Norm
EKHG §3 Z2Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.Die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058103Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025