RS OGH 2025/7/29 2Ob223/64; 2Ob268/65; 2Ob223/66; 8Ob50/75; 2Ob52/75; 2Ob230/75; 2Ob246/80; 2Ob232/8

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Veröffentlicht am 08.07.1964
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 3 Z 2 EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß § 19 Abs 2 EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.Die Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG ist nur anzuwenden, wenn eine Verschuldenshaftung des Halters gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG nicht in Betracht kommt und daher seine Haftung nur nach dem EKHG anzunehmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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