RS OGH 1964/7/13 4Ob59/64, 4Ob5/75 (4Ob6/75), 4Ob61/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1964
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Norm

ABGB §1155
ArbVG §120 Abs1
BRG §18

Rechtssatz

Verweigert der Dienstgeber im Falle einer gemäß § 18 BRG rechtsunwirksamen Kündigung oder vorzeitigen Entlassung die weitere Beschäftigung des Dienstnehmers, so kann dieser den Lohn nach § 1155 ABGB fordern.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 59/64
    Entscheidungstext OGH 13.07.1964 4 Ob 59/64
    Veröff: Arb 7970
  • 4 Ob 5/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 4 Ob 5/75
    Veröff: ZAS 1977,27 (Spielbüchler) = SozM IIB,1073 = Arb 9411 = JBl 1976,218
  • 4 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 18.05.1982 4 Ob 61/81
    Beisatz: Daran ändert auch der Umstand nichts, daß das Einigungsamt der Kündigung des Arbeitnehmers, der Betriebsratmitglied war, zunächst zugestimmt hatte und dieser Bescheid erst nachträglich vom VwGH aufgehoben worden war. Der Arbeitgeber hat dadurch, daß er die Kündigung aussprach, ohne das Ergebnis der dem Arbeitnehmer offenstehenden Beschwerde an den VwGH abzuwarten, auch einen möglichen Erfolg dieser Beschwerde und damit eine rückwirkende Beseitigung des Zustimmungsbescheides des Einigungsamtes in Kauf genommen. Unerheblich ist auch ob der Dienstnehmer einen Antrag, seiner Beschwerde an den VwGH aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gestellt hat. (T1) Veröff: Arb 10137 = ZAS 1983,66 (mit Kommentar von Schnorr)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0021558

Dokumentnummer

JJR_19640713_OGH0002_0040OB00059_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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