Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Wenn auch die Bestimmungen des § 1012 ABGB nachgiebiges Recht sind, so wird doch ein Verzicht auf die Rechnungslegung - die für den Bevollmächtigungsvertrag geradezu charakteristisch ist - keineswegs vermutet, und sein solcher müßte von dem, der ihn behauptet, eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0025154Dokumentnummer
JJR_19640714_OGH0002_0050OB00153_6400000_001