RS OGH 1964/7/21 1Ob114/64

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Veröffentlicht am 21.07.1964
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Norm

ABGB §44
ABGB §93 A
  1. ABGB § 93 heute
  2. ABGB § 93 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 93 gültig von 01.05.1995 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995
  4. ABGB § 93 gültig von 01.03.1986 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1986

Rechtssatz

Unter der im § 44 ABGB, geforderten unzertrennlichen Gemeinschaft kann nicht nur der gleichzeitige Aufenthalt der Ehegatten in ein und derselben Wohnung verstanden werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist daher durch die Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung noch nicht gegenstandslos geworden, sondern es sind die Behauptungen der Antragstellerin zu überprüfen, daß es sich um ein bloßes Nebeneinanderwohnen handelt.Unter der im Paragraph 44, ABGB, geforderten unzertrennlichen Gemeinschaft kann nicht nur der gleichzeitige Aufenthalt der Ehegatten in ein und derselben Wohnung verstanden werden. Ein Antrag auf Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist daher durch die Rückkehr des Ehemannes in die eheliche Wohnung noch nicht gegenstandslos geworden, sondern es sind die Behauptungen der Antragstellerin zu überprüfen, daß es sich um ein bloßes Nebeneinanderwohnen handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 114/64
    Entscheidungstext OGH 21.07.1964 1 Ob 114/64
    Veröff: RZ 1964,200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0009349

Dokumentnummer

JJR_19640721_OGH0002_0010OB00114_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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