Norm
KO §2 Abs2Rechtssatz
Die dreißigtägige Frist des § 46 Abs 2 lit b KO beginnt im Falle eines Anschlußkonkurses mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.Die dreißigtägige Frist des Paragraph 46, Absatz 2, Litera b, KO beginnt im Falle eines Anschlußkonkurses mit dem Tag der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0064012Dokumentnummer
JJR_19640728_OGH0002_0040OB00065_6400000_002