Norm
ABGB §92 BRechtssatz
Wurde der Wohnsitz der Ehegatten durch eine zwischen ihnen geschlossene Vereinbarung festgelegt, kann der Ehemann von dieser Vereinbarung ohne zwingende Gründe nicht einseitig abgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047079Dokumentnummer
JJR_19640729_OGH0002_0080OB00227_6400000_001