RS OGH 1964/7/29 4Ob327/64, 4Ob79/95, 4Ob2055/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1964
beobachten
merken

Norm

UWG §15

Rechtssatz

Das bloße Vorhandensein von Waren, die mit einer irreführenden Aufschrift versehen sind, begründet - neben dem Anspruch auf Unterlassung des Inverkehrbringens dieser Gegenstände - auch den Anspruch auf Beseitigung der beanstandeten Bezeichnung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 327/64
    Entscheidungstext OGH 29.07.1964 4 Ob 327/64
    Veröff: ÖBl 1965,38
  • 4 Ob 79/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 79/95
    Auch; Beisatz: Besteht der gesetzwidrige Zustand darin, daß in einer Prüfplakette eine zur Irreführung geeignete Angabe liegt, so muß, um diesen Zustand zu beseitigen, die Prüfplakette von den Waren entfernt werden; die Waren aus dem Verkehr zu ziehen und sie gegen normgerechte Waren auszutauschen, ist nicht erforderlich. (T1)
  • 4 Ob 2055/96a
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2055/96a
    Beisatz: Die für den Beseitigungsanspruch erforderliche fortdauernde Störung wird - im Zusammenhalt mit der zurückliegenden Markenrechtsverletzung - schon durch das Vorhandensein der Eingriffsgegenstände im Betrieb des Beklagten, wo sie regelmäßig zu keiner anderen Verwendung als dem Verkauf bestimmt sein können, bewirkt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079575

Dokumentnummer

JJR_19640729_OGH0002_0040OB00327_6400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten