TE Vwgh Erkenntnis 2002/6/25 98/03/0201

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Veröffentlicht am 25.06.2002
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ABGB §140;
ABGB §795;
ASVG §293 Abs1 lita sublitbb;
AVG §38;
SHG Tir 1973 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des RP (geboren 1928) in V, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Peter Kolb, Rechtsanwälte in 6460 Imst, Sirapuit 7, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20. April 1998, Zl. Va-456-10.965/3- 1998, betreffend Kostenersatz für Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, (im Folgenden: TirSHG) verpflichtet, die seinem Sohn gewährte Sozialhilfe im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht ab dem 1. September 1997 mit einem monatlichen Betrag von S 5.991,-- zu ersetzen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen, RP jun., der Sohn des Beschwerdeführers, (im Folgenden: Pj) beziehe eine laufende Sozialhilfe in der Höhe von S 8.700,-- (davon Miete S 3.750). Die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers betrage S 31.536,--; bei einer Unterhaltsleistung von 22 % der Bemessungsgrundlage - abzüglich 3 % für die Ehegattin des Beschwerdeführers - ergebe dies eine monatliche Ersatzpflicht von S 5.991,--.

Nach der Bestätigung der Universitätsklinik für Psychiatrie Innsbruck vom 2. Dezember 1996 sei Pj seit September 1988 an der dortigen Ambulanz bekannt und seit Mai 1991 in die Methadon-Substitutionsbehandlung integriert. Auf Grund des psychopathologischen Zustandsbildes sei eine Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres nicht gegeben. Nach dem ergänzenden Bericht der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 28. Jänner 1997 handle es sich um eine freiwillige Behandlung. Auf Grund des chronischphasischen Verlaufs der Krankheit gebe es kein zeitliches Therapie-Limit, das Behandlungsziel könne bei Pj mit einer Stabilisierung der gesamten Lebenssituation angegeben werden. Abstinenzversuche seien als momentan nicht sinnvolle Intervention anzusehen. Da aber andere Therapieformen völlige Substanzabstinenz zur Bedingung hätten, müsse die Substitutionsbehandlung als derzeit einzig sinnvolle Therapieform angesehen werden. Suchtentwöhnung unter bzw. durch äußerlichen Druck sei nicht möglich. Im Bericht vom 18. März 1998 sei bestätigt worden, dass Pj nach wie vor in ambulanter Betreuung stehe und derzeit noch in die Methadon-Substitutionsbehandlung integriert sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei auf Grund der deutlichen Verschlechterung des psychosomatischen Zustandes von Pj bis auf weiteres sicher nicht gegeben. Von einer abstinenzorientierten Therapie sei deswegen unbedingt Abstand zu nehmen. Zum Berufungsvorbringen, es sei nicht ausreichend, sich lediglich einer Methadon-Substitutionsbehandlung zu unterziehen, es wäre vielmehr ein Drogenentzug notwendig, sei festzustellen, dass insbesondere aus der Stellungnahme der Universitätsklinik für Psychiatrie vom 18. März 1998 klar hervorgehe, dass von einer abstinenzorientierten Therapie unbedingt Abstand zu nehmen sei. Dem Argument des Beschwerdeführers, Pj sei als selbsterhaltungsfähig einzustufen, könne nicht gefolgt werden.

Schließlich heißt es, der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Unterhaltsanspruch eines Kindes könne auch dadurch verwirkt werden, dass das Kind sich in einer Art und Weise verhalte, die auch eine Enterbung rechtfertigen würde, gehe ins Leere. Dieses Vorbringen möge erbrechtlich relevant sein, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches sei jedoch gesetzlich nicht vorgesehen, auch nicht bei volljährigen Kindern. Habe das Kind ein Verhalten gesetzt, das die Entziehung des Pflichtteils rechtfertige, so solle dem Kind nur ein Anspruch auf den notwendigen Unterhalt zustehen. Genau diesen notwendigen Unterhalt erhalte Pj in Form einer monatlichen Sozialhilfe von S 8.700,--.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 TirSHG ist Sozialhilfe staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

§ 1 Abs. 3 lit. a TirSHG in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 35/1989 bestimmt, dass sich in einer Notlage im Sinne dieses Gesetzes befindet, wer den Lebensunterhalt für sich nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Nach § 4 Abs. 1 TirSHG umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse wie Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung, sowie den Aufwand für die persönlichen Bedürfnisse. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehört auch die Pflege der Beziehung zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben im angemessenen Ausmaß.

§ 9 Abs. 1 TirSHG bestimmt, dass Personen, die gesetzlich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, die Kosten der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu ersetzen haben.

Im Grunde des § 10 TirSHG können Ersatzansprüche nach den §§ 8 und 9, soweit sie nicht grundbücherlich sichergestellt sind, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

Mit der Wendung "im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht" verweist der § 9 Abs. 1 TirSHG auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die gesetzliche Unterhaltspflicht. Das Bestehen eines solchen Unterhaltsanspruches des Sozialhilfeempfängers ist daher von den Sozialhilfebehörden als Vorfrage zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0390, und die dort zitierte Vorjudikatur).

§ 140 ABGB lautet auszugsweise:

"Unterhalt

(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) ...

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist."

§ 770 ABGB bestimmt:

"Überhaupt kann einem Noterben auch solcher Handlungen wegen, die einem Erben nach den §§ 540 - 542 des Erbrechtes unwürdig machen, durch die letzte Willenserklärung der Pflichtteil entzogen werden."

§ 540 ABGB - in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 656/1989 - hat folgenden Wortlaut:

"Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe."

Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es läge der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0317, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung des OGH).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn die Unterhaltspflicht gegenüber Pj treffe. Dieser unterlasse in rechtlich missbräuchlicher Weise die Wiederherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit. Seine Selbsterhaltungsunfähigkeit begründe sich mit seiner Drogensucht. Zwar handle es sich bei der Drogensucht um eine Krankheit, welche grundsätzlich nicht selbst verschuldet sei, diese sei jedoch behandlungsfähig. Fruchte diese Behandlung nicht, könne dies durchaus im Verantwortungsbereich des Behandelten liegen, der sich weigere, bei der Therapie entsprechend mitzuarbeiten, Medikamente zu nehmen, begleitende sozialarbeiterische oder psychotherapeutische Leistungen zu beanspruchen etc. Insbesondere im Falle einer Drogensucht sei es nicht ausreichend, sich lediglich einer Methadon-Substitutionsbehandlung zu unterziehen, weil diese an der Drogensucht nichts ändere. Die Methadon-Substitutionsbehandlung gelte nach nunmehr vielen Jahren nicht mehr als Entzugs-, sondern als Erhaltungsprogramm. Es sei aber über die Methadon-Substitutionsbehandlung hinaus nötig, dass sich der Süchtige einem Drogenentzug unterziehe. Dies habe Pj in den 20 Jahren seiner Drogenabhängigkeit trotz angebotener familiärer Unterstützung nicht ein einziges Mal versucht. Er habe zu keinem Zeitpunkt psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen und sei in keiner Weise bemüht gewesen, von seiner Drogensucht loszukommen, vielmehr entziehe er sich jeglicher zumutbarer Behandlung. Das Gesamtverhalten des Sozialhilfeempfängers in den letzten 20 Jahren stelle ein nach allgemeinen Grundsätzen vorsätzliches Verhalten dar, welches zu einer Verneinung des Unterhaltsanspruches geführt habe.

Der Beschwerdeführer bekämpft damit in Wahrheit die Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Frage, dass auf Grund der Drogensucht des Pj seine Selbsterhaltungsfähigkeit (aktuell) nicht gegeben sei. Die belangte Behörde stützt sich dabei in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise auf die Ausführungen der Universitätsklinik für Psychiatrie in Innsbruck, wonach auf Grund des psycho-pathologischen Zustandsbildes eine Arbeitsfähigkeit des Sozialhilfeempfängers bis auf weiters nicht gegeben sei und Abstinenzversuche als nicht sinnvolle Intervention anzusehen seien. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts Stichhältiges vor, das die Beweiswürdigung der belangten Behörde als unschlüssig erkennen ließe. Die Beweiswürdigung unterliegt jedoch nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene behördliche Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/03/0053). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, das bei Beachtung der Denkgesetze die Tatsachenfeststellung der Behörde, dass nämlich die Selbsterhaltungsunfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen (für den hier entscheidungswesentlichen Zeitraum) zu verneinen sei, zu erschüttern vermöchte.

Selbst wenn aber der Drogenkonsum zunächst aus bloßem Leichtsinn erfolgt sein sollte, ändert dies nichts an der Unterhaltspflicht auch in jenen Fällen, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Aktionen krank und außer Stande gesetzt wurde, u.a. einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb setzte, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten (vgl. OGH vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94). Dafür, dass der Sozialhilfeempfänger Pj gerade deshalb Drogen genommen hätte, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten, damit sein Vater (der Beschwerdeführer) möglichst lange Unterhalt zu zahlen habe, bietet der Beschwerdefall keinerlei Anhaltspunkt. Nur dann wäre es aber zu bejahen, dass, wie der Beschwerdeführer meint, "der Sozialhilfeempfänger in rechtsmissbräuchlicher Weise die Wiederherstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unterlässt" (vgl. dazu wiederum OGH vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94).

Entscheidungswesentliche Verfahrensmängel liegen auch nicht darin vor, dass - wie in der Beschwerde gerügt - die Einholung eines Gutachtens eines berufskundigen Sachverständigen sowie die Vernehmung der Tochter des Beschwerdeführers unterlassen wurden. Der Beschwerdeführer hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, welcher nicht ohnedies aus dem Akteninhalt sich ergebende Sachverhalt, bezogen auf die hier entscheidungswesentliche Frage der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit infolge Drogensucht, auf Grund des beantragten Gutachtens bzw. der beantragten Vernehmung hätte ermittelt werden können. Die gerügten Verfahrensmängel sind demnach jedenfalls nicht wesentlich.

Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch auf die Manuduktionspflicht der belangten Behörde gegenüber dem unvertretenen Beschwerdeführer verweist, genügt der Hinweis, dass sich die Manuduktionspflicht des § 13a AVG auf Verfahrenshandlungen und deren Rechtsfolgen bezieht; hingegen sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl. 89/18/0162, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, der Unterhaltsanspruch eines Kindes könne dadurch verwirkt werden, dass das Kind sich in einer Art und Weise verhalte, die auch eine Enterbung rechtfertigen würde.

Darauf ist zu antworten, dass das Gesetz eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches eines Kindes nicht kennt, allerdings nur mehr ein Anspruch des Kindes auf den notwendigen Unterhalt besteht, wenn es Handlungen gesetzt hat, die erbrechtlich dessen Ausschluss vom Pflichtteil rechtfertigen würden (vgl. OGH vom 18. Jänner 1983, 5 Ob 503/83, unter Berufung auf Ehrenzweig2, II/2, 241 mit dem Hinweis auf Hussarek, der über den Kreis der Enterbungsgründe hinausgeht, vgl. auch OGH vom 12. September 1979, 1 Ob 689/79). Dies wird aus § 795 ABGB abgeleitet, wonach einem Noterben, der von seinem Pflichtteile selbst gesetzmäßig ausgeschlossen wird, doch immer der notwendige Unterhalt ausgemessen werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0048).

Insofern wäre es daher verfehlt, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Wendung "dieses Vorbringen mag erbrechtlich relevant sein, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen", zum Ausdruck bringen wollte, es sei überhaupt für die Beurteilung des Beschwerdefalles irrelevant, ob der Sohn des Beschwerdeführers ein Verhalten gesetzt habe, dass er des Erbrechts unwürdig sei.

Ob die belangte Behörde von einer solchen Sicht ausgegangen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch (jedenfalls im Ergebnis) zutreffend davon ausgegangen wird, dass dann, wenn das Kind ein Verhalten gesetzt habe, das die Entziehung des Pflichtteilsrechts rechtfertige, dem Kind nur ein Anspruch auf den notwendigen Unterhalt zustehen solle (und kann es daher auch dahingestellt bleiben, ob Pj solche Handlungen gesetzt hat, weil auch im bejahenden Fall der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt wurde):

Zum notdürftigen (notwendigen) Unterhalt gehören an sich dieselben Leistungen wie zum angemessenen, doch entscheidet nur das Maß des Bedürfnisses schlechthin, ohne Rücksicht auf den Stand oder die gesellschaftlichen Verhältnisse (vgl. OGH vom 22. September 1964, 3 Ob 104/64 = SZ 37/124). Geht man aber von einem Anspruch auf Leistung des notdürftigen Unterhaltes im Sinne der Sicherung des physischen Existenzminimums bei den im Einzelfall bestehenden Verhältnissen aus (vgl. nochmals OGH vom 22. September 1964, 3 Ob 104/64 = SZ 37/124), dann ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden, dass - jedenfalls - eine monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 5.991,-

- - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Betrag (für den hier maßgeblichen Zeitraum) weit unter dem hier in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG lag - überhöht gewesen wäre.

Wenn aber der Beschwerdeführer meint, dass der notwendige (notdürftige) Unterhalt jedenfalls unter dem angemessenen Unterhalt liegen müsse, da ansonsten der Bestimmung des § 795 ABGB keine Bedeutung zukommen würde, so ändert dies nichts daran, dass die vorgeschriebene Unterhaltsverpflichtung den notdürftigen Unterhalt ohnedies nicht überschritt.

Dass aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstigen Sorgepflichten des Beschwerdeführers als Unterhaltspflichtigen nicht entsprechend § 10 Abs. 2 TirSHG Bedacht genommen worden wäre, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet (auch nicht etwa, dass der Beschwerdeführer nach dem Zivilrecht zur Leistung des Unterhalts nicht imstande gewesen sei).

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 25. Juni 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998030201.X00

Im RIS seit

26.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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