TE Vwgh Erkenntnis 2000/10/4 99/11/0317

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Index

L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §140;
SHG Vlbg 1998 §10;
SHG Vlbg 1998 §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. F in S, vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Martin-Luther-Straße 154, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 6. September 1999, Zl. IVa-340-213-1998, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 des (Vorarlberger) Sozialhilfegesetzes - SHG, LGBl. Nr. 1/1998, zum teilweisen Ersatz der für seinen (im Jahr 1973 geborenen) Sohn P.E. in der Zeit vom 24. Februar 1995 bis 22. Juli 1997 aufgewendeten Sozialhilfekosten verpflichtet.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, P.E. sei nach schwieriger Kindheit (Scheidung der Eltern, Erziehung teilweise durch die Mutter, teilweise durch den Vater, zehnmaliger Wohnungswechsel) erstmals im Alter von 13 Jahren (1986) mit Drogen und Alkohol in Kontakt gekommen und habe in der Folge diese Suchtmittel in großen Mengen konsumiert. Im Alter von 17 Jahren (1990) habe er begonnen, regelmäßig Heroin zu konsumieren, das er sich intravenös gespritzt habe. Entzugsbehandlungen habe er im Jahr 1991 im

"Anton-Proksch" Institut in Wien und im Jahr 1992 in der "Fachklinik Berghof" begonnen, welche jedoch gescheitert seien. Im Dezember 1993 sei er in das Methadon-Programm des Landes Vorarlberg aufgenommen worden, das er im Mai 1994 freiwillig beendet habe. Nach mehrmonatigem Heroinkonsum sei er im Dezember 1994 wieder in das Substitutionsprogramm des Landes Vorarlberg aufgenommen worden. Nach anfänglich relativ stabilem Verlauf im Methadon-Programm, in dem es jedoch zu einer Suchtverlagerung auf Alkohol gekommen sei, habe wiederholt Beikonsum von anderen Drogen (Opiate, Benzodiazepine) festgestellt werden können. Diese Entwicklung sei trotz intensiver nervenfachärztlicher (Dr. J.) und psychosozialer (Dr. M.) Betreuung eingetreten. Ende Jänner 1997 habe er erneut eine stationäre Entzugsbehandlung im "Anton-Proksch" Institut in Wien begonnen. Sein derzeitiger Aufenthaltsort sei nicht bekannt.

P.E. habe keinen Beruf erlernt. Er habe insgesamt sechs Lehrausbildungen begonnen und jeweils wieder abgebrochen. Mit Ausnahme von jeweils kurzzeitigen Beschäftigungsintervallen (in der Zeit vom Dezember 1988 bis Dezember 1991 an insgesamt zehn verschiedenen Arbeitsstellen, wobei die Dauer der Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von insgesamt 12 verschieden lang dauernden Krankenständen unterbrochen worden sei), sei er arbeitslos gewesen. In dem für den Kostenersatz maßgeblichen Zeitraum habe er keinerlei Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erlangt und auch sonst über keine eigenen Mittel verfügt.

Seit dem Auszug aus der Wohnung seiner Mutter im Jänner 1992 habe P.E. fast regelmäßig Sozialhilfeleistungen erhalten. Es sei trotz intensivster Bemühungen nicht gelungen, ihn in einen normalen Arbeitsprozess zu integrieren bzw. ihn durch Aufnahme in ein Arbeitstrainingsprojekt auf eine geregelte Arbeit auf dem regulären Arbeitsmarkt vorzubereiten.

P.E. leide an "Polytoxikomanie". Das sei eine Suchterkrankung mit Sucht nach verschiedenartigen Suchtmitteln. Die Polytoxikomanie stelle gemäß ICD-Klassifizierung ein Krankheitsgeschehen dar. Bei P.E. liege ein Zustand nach mehrjähriger Polytoxikomanie mit ausgeprägter Heroinsucht und Alkoholabusus bei mehreren gescheiterten Entzugsbehandlungen und sozialer Verwahrlosung vor. Bei dieser seit Jahren bestehenden Suchtkrankheit sei das Suchtmittel der Dreh- und Angelpunkt sämtlicher Handlungen, Gedanken und Gefühle geworden. Der Kranke benötige das Suchtmittel, um sein Leben überhaupt ertragen zu können. Neben der seelischen Abhängigkeit komme es insbesondere bei Alkohol und Heroin auch zu einer körperlichen Abhängigkeit, indem das Suchtmittel in den Stoffwechsel eingebaut werde und sich der Organismus auf dessen regelmäßige Zufuhr einstelle. Werde es ihm entzogen, komme es zu schmerzhaften Entzugserscheinungen und im Laufe der Jahre auch zur Ausbildung von Organerkrankungen und psychischen Veränderungen auf Grund des Abbaues von Gehirnzellen. Es stellten sich häufig auch psychische Erkrankungen ein, wie Depressionen, Wahnvorstellungen und Persönlichkeitsveränderungen.

Die Suchterkrankung des P.E. mit all ihren körperlichen und psychischen Veränderungen (hirnorganische und organische Folgeschäden, Wesensänderung mit Motivations- und Antriebslosigkeit, Unfähigkeit auf berauschende Substanzen zu verzichten) bewirke die vorliegende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Besonders tragisch sei, dass diese Abhängigkeit bereits im frühesten Jugendalter begonnen habe, in dem noch keine Charakterfestigung erfolgt sei und der Abhängige auch noch nie in einen Arbeitsprozess integriert gewesen sei. P.E. sei in seinem Leben nie einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sodass es umso schwieriger sei, ihn als Suchtkranken in einen Arbeitsprozess zu integrieren. Die mangelnde Bereitschaft, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, beruhe bei P.E. nicht auf einer Charakterschwäche, sondern auf einer - aus welchen Gründen immer - bereits während der Pubertät begonnenen "Drogenkarriere" mit schwerer Drogensucht. In dem für den Kostenersatz maßgeblichen Zeitraum sei P.E. bestenfalls in der Lage gewesen, im Rahmen eines Arbeitsprojektes einer Arbeit nachzugehen, doch habe auch dabei eine regelmäßige Arbeit nicht erwartet werden können. Es sei eine Krankheit vorgelegen, auf Grund der er nicht in der Lage gewesen sei, auf dem regulären Arbeitsmarkt eine entsprechende Erwerbstätigkeit zur Abdeckung seines Lebensbedarfes auszuüben. Es handle sich um eine spezifische Krankheit, die Arbeitsunfähigkeit mit der Folge der Erwerbsunfähigkeit bewirke.

In der Zeit vom Februar 1995 bis Juli 1997 seien (im angefochtenen Bescheid näher aufgeschlüsselte) Sozialhilfeleistungen erbracht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers könne mangels Leistungsvermögen nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 1994 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 44.194,-- erzielt. Mangels Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 sei von dem im Jahre 1994 erzielten Einkommen ausgegangen worden. Überdies sei festzuhalten, dass die F.E. Stiftung seit 1998 mit einer Stammeinlage von S 1,050.000,-- (das entspreche einem Gesellschaftsanteil von 70 %) Hauptgesellschafter der Ing. F.E. GmbH sei.

Die Sachverhaltsfeststellungen stützten sich auf den Inhalt des erstinstanzlichen Sozialhilfeaktes, auf Grund dessen sich die Lebenssituation des P.E., seine Drogensucht, deren erfolglose Behandlungen, Art und Höhe der Sozialhilfeleistungen sowie die Bemühungen der Sozialhilfebehörde, P.E. in einen Arbeitsprozess zu integrieren, ergäben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsunfähigkeit des P.E. hätten ihre Grundlage in dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen vom 11. Jänner 1999. Dieses weise entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen Befund auf, der sich auf die diesbezüglichen umfangreichen Erhebungen der Erstbehörde, insbesondere die amtsärztlichen Untersuchungen stützten. P.E. sei im maßgebenden Zeitraum dreimal vom Amtsarzt untersucht worden, wobei jeweils der Gesundheitszustand genau festgestellt worden sei. Auf Grund dieser Dokumentation des Gesundheitszustandes des P.E. durch den Amtsarzt der Erstbehörde sowie der (im Gutachten vom 11. Jänner 1999 zitierten) Ausführungen des behandelnden Facharztes Dr. J. sei eine neuerliche Untersuchung des P.E. durch die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde nicht erforderlich gewesen, weil neue Erkenntnisse über den Gesundheitszustand im maßgeblichen Zeitraum nicht zu erwarten gewesen seien, zumal sich P.E. damals wieder in stationärer Behandlung befunden habe. Der derzeitige Aufenthaltsort des P.E. sei zudem nicht bekannt. Das auf Grund des Befundes erstattete Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen zur Erwerbsunfähigkeit des P.E. sei schlüssig und decke sich zudem mit den Gutachten des Amtsarztes der Erstbehörde vom 19. Juni 1995, 4. Juli 1996 und 9. Dezember 1996. Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens sei auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde langjährige Erfahrung mit Suchtkranken habe und diesbezüglich mit Fachärzten eng zusammenarbeite. Der Beschwerdeführer habe zudem nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein Facharzt zu einer anderen Schlussfolgerung hätte kommen können.

Die rechtliche Grundlage für den Ersatzanspruch gegen den Beschwerdeführer bilde § 10 SHG, wonach die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen hätten. Die Ersatzverpflichtung hänge demnach von der privatrechtlichen Unterhaltspflicht ab. Die Mutter des P.E. könne mangels Leistungsfähigkeit nicht zum Ersatz herangezogen werden. Die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers hänge davon ab, ob sein Sohn im maßgebenden Zeitraum selbsterhaltungsfähig gewesen sei. Bei der Beurteilung dieser Frage komme es darauf an, welches reale Einkommen der Unterhaltsberechtigte in den Zeiträumen, für die die Selbsterhaltungsfähigkeit zu beurteilen sei, unter Berücksichtigung seiner konkreten Fähigkeiten und Möglichkeiten hätte erzielen können. Habe ein Kind schuldhaft die Erzielung unterhaltsdeckender Einkünfte unterlassen, sei das Kind als selbsterhaltungsfähig anzusehen und habe keinen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern. Das Verschulden könne in vorsätzlicher Unterhaltsflucht bestehen, es genüge aber auch fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Unterlassung zumutbarer Einkommensbemühungen. Ein bloß auf Charakterschwäche zurückzuführender Mangel an Bereitschaft zur Ergreifung eines die Versorgung garantierenden Berufes begründe keinen Unterhaltsanspruch. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bestehe der Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern fort bzw. trete allenfalls wieder ein. P.E. sei auf Grund der festgestellten Krankheit nicht in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt auszuüben, sodass ihn an der Unfähigkeit zur Erlangung von Einkünften kein Verschulden treffe. Dies führe zum Fortbestehen bzw. Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung seiner Eltern.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe die Unterhaltspflicht der Eltern auch in jenen Fällen weiter, in denen der Unterhaltsberechtigte durch von ihm selbst zu vertretende Handlungen krank geworden und damit außer Stande gesetzt worden sei, eine Berufsausbildung in angemessener Zeit abzuschließen oder einem Erwerb nachzugehen, außer es wäre ihm zu unterstellen, dass er diese Handlungen eben deshalb gesetzt habe, um weiterhin Unterhaltszahlungen zu erhalten. Die Unterhaltspflicht der Eltern sei demnach selbst dann zu bejahen, wenn der Drogenkonsum aus bloßem Leichtsinn oder aus mangelnder Charakterfestigkeit erfolgt sein sollte. Dass P.E. Suchtmittel gerade deshalb genommen habe, um seine Leistungsfähigkeit auszuschalten, damit sein Vater Unterhalt leisten müsse, könne nicht unterstellt werden. Nur dann wäre aber eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches anzunehmen. Es sei daher die Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 SHG haben die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.

Für das Ausmaß der Ersatzpflicht ist demnach entscheidend, ob Sozialhilfeleistungen zur Deckung des Bedarfes des Unterhaltsberechtigten erbracht wurden und ob bzw. in welchem Ausmaß die Unterhaltspflicht besteht. Das Bestehen und das Ausmaß der Unterhaltspflicht ist dabei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen.

Nicht selbsterhaltungsfähige Kinder haben gemäß § 140 ABGB gegen ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungsfähigkeit anteilig beizutragen hat. Eine wesentliche Voraussetzung für den Kindesunterhalt ist das Fehlen der Selbsterhaltungsfähigkeit (vgl. Pichler in Rummel, I2, Rz 12 zu § 140; Schwimann/Schwimann, ABGB2 I, § 140, Rz 90 ff). Fällt die erlangte Selbsterhaltungsfähigkeit durch längerfristige Unmöglichkeit der Berufsausübung aus Krankheitsgründen wieder weg, kommt es zum Wiederaufleben der elterlichen Unterhaltspflicht. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches ist im Gesetz nicht vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht infolge Rechtsmissbrauches dann kein Unterhaltsanspruch des Kindes, wenn es durch vorsätzliches Verhalten die durch den Unterhalt abzusichernden Bedürfnisse erst schafft oder die Erzielung eigener Einkünfte beeinträchtigt. Soweit das unterhaltsberechtigte Kind seine eigene Erwerbsunfähigkeit absichtlich beschränkt, ist es unterhaltsrechtlich so zu behandeln, als läge diese Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nicht vor. Ein solcher Fall ist jedoch nicht gegeben, wenn das Kind infolge einer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, und zwar auch dann, wenn die Krankheit auf von ihm selbst zu vertretende Handlungen zurückgeführt werden kann, es sei denn, es läge der oben beschriebene Missbrauchsfall vor (siehe dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 31. August 1994, 7 Ob 577/94).

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihn die Unterhaltspflicht (im dargelegten Sinn) gegenüber seinem Sohn treffe und bekämpft den angefochtenen Bescheid wegen Verfahrensmängeln, weil die belangte Behörde von ihm beantragte Beweise nicht aufgenommen habe und das Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen vom 11. Jänner 1999 unvollständig und unschlüssig sei.

Der Beschwerdeführer hat zwar im Verwaltungsverfahren seine Vernehmung beantragt, es aber unterlassen darzulegen, zu welchem Beweisthema er hätte vernommen werden sollen. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (und zwar in seiner Eingabe vom 10. Mai 1996) vorgebracht hat, es bestehe zu seinem Sohn "überhaupt keine persönliche oder räumliche Nahebeziehung", sodass sich der Beschwerdeführer "völlig im Unwissen über die Gegebenheit befindet". Auch die Beschwerde lässt nicht erkennen, zu welchen Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde auf Grund der Vernehmung des Beschwerdeführers hätte kommen können. Der gerügte Verfahrensmangel ist demnach jedenfalls nicht wesentlich.

Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte Vernehmung seines Sohnes und seiner auszuforschenden früheren Arbeitgeber. Auch hier hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan, welcher - nicht ohnedies aus dem Akteninhalt sich ergebende - Sachverhalt auf Grund der beantragten Vernehmungen hätte ermittelt werden können. Es kann daher auf sich beruhen, ob die belangte Behörde in der Lage gewesen wäre, den Aufenthaltsort des P.E. und seiner früheren Arbeitgeber mit zumutbarem Aufwand auszuforschen.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren die Einholung fachärztlicher Gutachten von Sachverständigen aus den Bereichen der Neurologie und der Gerichtsmedizin bzw. der forensischen Psychiatrie mit besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Toxikologie beantragt. Sein Vorbringen lässt allerdings nicht erkennen, warum es im Falle seines Sohnes solcher Gutachten bedurft hätte und warum das Fachwissen der ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde und der Erstbehörde nicht ausreichen solle. Der Gesundheitszustand des P.E., der wiederholt vom Amtsarzt der Erstbehörde untersucht wurde, und dessen Ursachen sind im Verwaltungsakt ausreichend und schlüssig dokumentiert, sodass es fachlich begründeten Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft hätte, um die von ihm beantragten fachärztlichen Gutachten notwendig erscheinen zu lassen.

Der Beschwerdeführer hält das Gutachten der ärztlichen Amtssachverständigen für unvollständig, weil daraus nicht hervorgehe, welche Tests durchgeführt worden seien und aus welchen Tests welche konkreten Schlussfolgerungen gezogen worden seien. Es erschöpfe sich in der Abgabe eines Urteiles, enthalte aber keinen Befund.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass im Gutachten vom 11. Jänner 1999 aus dem Akteninhalt jene Tatsachen angeführt wurden, aus denen die Sachverständige ihre fachlichen Schlüsse gezogen hat, die zu dem Ergebnis geführt haben, dass bei P.E. in der Zeit, für die Ersatz der Sozialhilfeleistungen begehrt werde, eine Krankheit vorgelegen sei, die seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Die ärztliche Sachverständige der belangten Behörde hat sich dabei in zulässiger Weise auf die wiederholten Untersuchungen durch den Amtsarzt der Erstbehörde sowie die Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie gestützt. Eine neuerliche Untersuchung des P.E. durch die ärztliche Amtssachverständige der belangten Behörde war im Hinblick auf dessen langjährige Suchtgiftabhängigkeit und die während der maßgeblichen Zeit wiederholt erfolgten amtsärztlichen Untersuchungen nicht notwendig. Der Beschwerdeführer tut auch nicht dar, welche neuen Erkenntnisse hinsichtlich des Gesundheitszustandes seines Sohnes im maßgeblichen Zeitraum durch eine neuerliche Untersuchung sich hätten ergeben können.

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers unbegründet ist.

In der Rechtsrüge meint der Beschwerdeführer, es stelle eine rechtlich nicht haltbare Wertung dar, die Alkohol- und Drogenabhängigkeit als Ursache für eine unverschuldete Einkommensminderung zu qualifizieren.

Zur Widerlegung dieses Vorbringens genügt es, auf die oben dargelegten Erwägungen betreffend das Fortbestehen bzw. Wiederaufleben der Unterhaltspflicht der Eltern auch im Falle einer vom unterhaltsberechtigten Kind verschuldeten Krankheit hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der oben genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dieser Frage an. Selbst wenn daher P.E. an der Entstehung seiner Drogensucht, die bereits im frühen Alter begonnen hat, und der damit verbundenen Erwerbsunfähigkeit ein Verschulden angelastet werden kann, würde dies nichts an der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ändern. Umstände, die einen Rechtsmissbrauch im oben beschriebenen Sinn darstellen könnten, sind im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. Oktober 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110317.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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