Norm
StPO §334Rechtssatz
Gegen den Aussetzungsbeschluß des Schwurgerichtshofes nach dem § 334 StPO ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit dem § 341 StPO ergibt, eine Beschwerde unzulässig.Gegen den Aussetzungsbeschluß des Schwurgerichtshofes nach dem Paragraph 334, StPO ist, wie sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung im Zusammenhalt mit dem Paragraph 341, StPO ergibt, eine Beschwerde unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0101241Dokumentnummer
JJR_19640820_OGH0002_0120OS00162_6400000_001