Norm
EO §35 AgRechtssatz
Hat jemand gegen die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels keinen Widerspruch erhoben, so kann er die Exekution nicht mit der Behauptung bekämpfen, die dem Exekutionsantrag und dem Bewilligungsbeschluß zugrunde liegende ausländische Urkunde stelle keinen Exekutionstitel dar (so schon ZBl 1932/61).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001187Im RIS seit
31.08.1964Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024