RS OGH 1964/8/31 3Ob74/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1964
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Norm

ABGB §1295 IIf4
EO §35 K
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Verpflichteten gegen die betreibende Partei genügt nicht die bloße Behauptung, daß eine Überpfändung stattgefunden habe, die durch längere Zeit aufrecht erhalten worden sei, und der Verpflichtete dadurch Schaden erlitten habe. Es müssen konkrete Tatsachen behauptet werden, nach denen der betreibende Gläubiger (Beklagte) eine rechtswidrige Schädigung des Verpflichteten (Klägers) böswillig herbeigeführt hat. Nur dann könnte ein Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger wegen Inanspruchnahme einer Überpfändung in Frage kommen. Dies folgt daraus, daß gemäß § 16 EO in erster Linie dem Gericht der Vollzug und die Bedachtnahme auf eine eventuelle Überpfändung obliegt und dem Verpflichteten die Möglichkeit offen steht, durch rechtzeitige Einschränkungsanträge (§ 263 EO) von sich aus einer Überpfändung ihn treffenden Schaden abzuwenden.Für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches des Verpflichteten gegen die betreibende Partei genügt nicht die bloße Behauptung, daß eine Überpfändung stattgefunden habe, die durch längere Zeit aufrecht erhalten worden sei, und der Verpflichtete dadurch Schaden erlitten habe. Es müssen konkrete Tatsachen behauptet werden, nach denen der betreibende Gläubiger (Beklagte) eine rechtswidrige Schädigung des Verpflichteten (Klägers) böswillig herbeigeführt hat. Nur dann könnte ein Schadenersatzanspruch gegen den betreibenden Gläubiger wegen Inanspruchnahme einer Überpfändung in Frage kommen. Dies folgt daraus, daß gemäß Paragraph 16, EO in erster Linie dem Gericht der Vollzug und die Bedachtnahme auf eine eventuelle Überpfändung obliegt und dem Verpflichteten die Möglichkeit offen steht, durch rechtzeitige Einschränkungsanträge (Paragraph 263, EO) von sich aus einer Überpfändung ihn treffenden Schaden abzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0001899

Dokumentnummer

JJR_19640831_OGH0002_0030OB00074_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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