RS OGH 1964/9/9 6Ob241/64

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Veröffentlicht am 09.09.1964
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Norm

ABGB §938 C1

Rechtssatz

Keine sittliche oder Anstandspflicht des geschiedenen Ehemannes zur Erhaltung des vorehelichen Sohnes der Ehefrau, die neuerlich geheiratet hat, auch wenn er diesen Sohn während der Dauer der Ehe wie seinen eigenen behandelt und ihm sogar seinen Namen gegeben hat. Die Unterhaltsverpflichtung im außergerichtlichen Scheidungsvergleich ist daher Schenkung und mangels notarieller Form unklagbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 241/64
    Entscheidungstext OGH 09.09.1964 6 Ob 241/64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024055

Dokumentnummer

JJR_19640909_OGH0002_0060OB00241_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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