Norm
ABGB §938 C1Rechtssatz
Keine sittliche oder Anstandspflicht des geschiedenen Ehemannes zur Erhaltung des vorehelichen Sohnes der Ehefrau, die neuerlich geheiratet hat, auch wenn er diesen Sohn während der Dauer der Ehe wie seinen eigenen behandelt und ihm sogar seinen Namen gegeben hat. Die Unterhaltsverpflichtung im außergerichtlichen Scheidungsvergleich ist daher Schenkung und mangels notarieller Form unklagbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024055Dokumentnummer
JJR_19640909_OGH0002_0060OB00241_6400000_001