Norm
ZPO §43Rechtssatz
In dem Falle als eine Ehe nach § 55 EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (§ 61 Abs 2 EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach § 45 a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben § 43 ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach § 55 EheG durchgedrungen ist.In dem Falle als eine Ehe nach Paragraph 55, EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (Paragraph 61, Absatz 2, EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach Paragraph 45, a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben Paragraph 43, ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach Paragraph 55, EheG durchgedrungen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035834Dokumentnummer
JJR_19640916_OGH0002_0060OB00118_6400000_001