RS OGH 1978/6/14 6Ob118/64, 1Ob27/75, 3Ob524/76, 1Ob622/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1964
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Norm

ZPO §43
ZPO §45a
  1. ZPO § 43 heute
  2. ZPO § 43 gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. ZPO § 45a heute
  2. ZPO § 45a gültig ab 01.01.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Rechtssatz

In dem Falle als eine Ehe nach § 55 EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (§ 61 Abs 2 EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach § 45 a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben § 43 ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach § 55 EheG durchgedrungen ist.In dem Falle als eine Ehe nach Paragraph 55, EheG unter Ausspruch des Verschuldens des Klägers (Paragraph 61, Absatz 2, EheG) geschieden wird, ist zwar eine Kostenentscheidung nach Paragraph 45, a ZPO, wie sich aus den Worten "... ohne daß der unterlegene Teil schuldig ist ..." ergibt, nicht ausgeschlossen, doch ist es grundsätzlich möglich, daneben Paragraph 43, ZPO anzuwenden, wenn der Kläger mit seinem auf Verschulden gestützten Begehren auf Scheidung der Ehe keinen Erfolg hatte und nur mit seinem Eventualbegehren nach Paragraph 55, EheG durchgedrungen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 118/64
    Entscheidungstext OGH 16.09.1964 6 Ob 118/64
    Veröff: EvBl 1965/170 S 243
  • RS0035834">1 Ob 27/75
    Entscheidungstext OGH 05.03.1975 1 Ob 27/75
  • 3 Ob 524/76
    Entscheidungstext OGH 23.03.1976 3 Ob 524/76
    Vgl auch
  • 1 Ob 622/78
    Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 622/78
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0035834

Dokumentnummer

JJR_19640916_OGH0002_0060OB00118_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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