RS OGH 1964/9/17 2Ob245/64, 2Ob207/65

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Veröffentlicht am 17.09.1964
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Norm

ABGB §1304 BIIb
StVO §17 Abs3
StVO §18 Abs3

Rechtssatz

Erst durch die Novelle BGBl Nr 204/1964 und die Änderung der Bestimmung des § 17 Abs 3 wurde Klarheit in der Richtung geschaffen, daß auch das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die anhalten, um den Querverkehr nicht zu behindern, verboten ist. Aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 war dies nicht zwingend abzuleiten. Dadurch wurde eine andere Rechtslage geschaffen, sodaß einem Verkehrsteilnehmer, der sich nicht schon vor der Novellierung so verhielt, dies nicht als Verschulden zugerechnet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 245/64
    Entscheidungstext OGH 17.09.1964 2 Ob 245/64
    Veröff: ZVR 1965/115 S 128
  • 2 Ob 207/65
    Entscheidungstext OGH 01.07.1965 2 Ob 207/65
    Veröff: ZVR 1966/22 S 41

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027063

Dokumentnummer

JJR_19640917_OGH0002_0020OB00245_6400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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