Norm
ABGB §1304 BIIbRechtssatz
Erst durch die Novelle BGBl Nr 204/1964 und die Änderung der Bestimmung des § 17 Abs 3 wurde Klarheit in der Richtung geschaffen, daß auch das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die anhalten, um den Querverkehr nicht zu behindern, verboten ist. Aus der Bestimmung des § 18 Abs 3 war dies nicht zwingend abzuleiten. Dadurch wurde eine andere Rechtslage geschaffen, sodaß einem Verkehrsteilnehmer, der sich nicht schon vor der Novellierung so verhielt, dies nicht als Verschulden zugerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0027063Dokumentnummer
JJR_19640917_OGH0002_0020OB00245_6400000_001