Norm
StGB §81 Z1 A1Rechtssatz
Für die Annahme der Qualifikation nach dem § 337 lit a StG (nunmehr § 81 Z 1 StGB) ist es nicht erforderlich, daß die besonders gefährliche Verhältnisse begründenden Umstände den Unfallsablauf tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben.Für die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 337, Litera a, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer eins, StGB) ist es nicht erforderlich, daß die besonders gefährliche Verhältnisse begründenden Umstände den Unfallsablauf tatsächlich oder auch nur wahrscheinlich beeinflußt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0092495Dokumentnummer
JJR_19640921_OGH0002_0110OS00159_6400000_003