Norm
ABGB §884Rechtssatz
Hat der Dienstgeber tatsächlich über Art und Umfang der noch an ihn herangetragenen Forderungen Kenntnis erlangt, so kommt dem Erfordernis der rekommandierten Aufgabe rechtliche Bedeutung nicht mehr zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0030891Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0040OB00081_6400000_002