Norm
UWG §9 ERechtssatz
Nach § 9 UWG kann dem Beklagten nicht verboten werden, andere als diejenigen Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt; ebensowenig kann ihm geboten werden, die unrichtig bezeichneten Waren zu entfernen.Nach Paragraph 9, UWG kann dem Beklagten nicht verboten werden, andere als diejenigen Waren zu verkaufen, denen die richtige Bezeichnung zukommt; ebensowenig kann ihm geboten werden, die unrichtig bezeichneten Waren zu entfernen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0079361Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0040OB00334_6400000_002