Norm
ABGB §1304 BVIIIRechtssatz
Für die erforderliche Verwahrung eines Hundes ist durch Anlegen einer Kette in der Länge von 2,5 Meter unter Warnung der Pensionsgäste nicht gesorgt, wenn diese Gäste in den Aktionsbereich des Hundes selbst dann gelangen können, wenn sie mit Rücksicht auf die an sie ergangene Warnung ein ihnen zumutbares Maß an Aufmerksamkeit aufwenden. Mitverschulden eines Pensionsgastes, der ein dem Hund zugeworfenes Futter vom Boden wieder aufzuheben versucht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0026871Dokumentnummer
JJR_19640929_OGH0002_0080OB00272_6400000_001