RS OGH 1964/9/30 6Ob263/64, 6Ob22/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1964
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Norm

AVG §17 Abs1

Rechtssatz

Zur Akteneinsicht in Verwaltungsakten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 263/64
    Entscheidungstext OGH 30.09.1964 6 Ob 263/64
    Veröff: RZ 1965,11
  • 6 Ob 22/17d
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 6 Ob 22/17d
    Vgl; Beisatz: Eine Verweigerung der Akteneinsicht führt nur dann zur Beschwer einer Partei, wenn die Behörde ihre Feststellungen bzw die Entscheidung auch auf von der Akteneinsicht ausgenommene Aktenbestandteile stützt. (T1)
    Beisatz: Eine allfällige Verweigerung der Akteneinsicht in bestimmte Aktenbestandteile nach Erlassung des angefochtenen Bescheids kann nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Bescheids selbst führen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0049614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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